Do. Sep 21st, 2023

Dieser Diebstahl war durch alle Medien gegangen:

Eine 58jährige Altenpflegerin hatte folgenden Diebstahl begangen: Sie steckte 3 bis 6 Maultaschen ein, die vom Mittagessen der Altenheimbewohner übrig geblieben waren. Der Arbeitgeber kündigte sie daraufhin nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos.

Die Frau klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht Radolfzell, das die Klage abwies. Als Begründung wurde genannt, dass nach gängiger Rechtsprechung auch ein geringfügiger Diebstahl einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Sie hatte angegeben, dass sie de Maultaschen zwischen Arbeit und Fortbildung hatte essen wollen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass sie dadurch die Kosten für das Personalessen in Höhe von 3,35 € gespart hätte.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg empfahl jetzt einen außergerichtlichen Vergleich.

Danach würde sie eine Summe von 42.500,– € bekommen. Diese Summe wurde ermittelt aus einer Abfindung und dem Gehalt, was sie erhalten hätte, wenn sie bis Ende 2009 beschäftigt gewesen wäre.

Unstrittig sei es, dass es sich um Diebstahl gehandelt habe. Aber aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit der Frau, ihres Lebensalters und dadurch, dass die Maultaschen als Abfall entsorgt worden wären, wäre keine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen, heißt es in der Begründung zum Vergleich.

Der Vergleich ist noch nicht rechtskräftig.

Übrigens: Auf die Anzahl der gestohlenen Maultaschen konnte man sich nicht einigen…..

Von Astera

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