Der 41jährige Netzwerk-Administrator benutzte einige Tage für seinen Arbeitsweg einen gemieteten Elektroroller. Den Akku dafür hatte er am 15.Mai 2009 ca. 90 Minuten lang an seinem Arbeitsplatz aufgeladen. Hierfür waren Stromkosten in Höhe von ca. 1,8 Cent entstanden.
Dafür kündigte ihm der Arbeitgeber mit Schreiben vom 27.5.2009 außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Der Angestellte hätte ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers begangen, indem er heimlich den Akku aufgeladen hatte.
Im ersten Prozess vor dem Arbeitsgericht Siegen war das Urteil ergangen, dass die Kündigung unwirksam sei. So ging der Arbeitgeber in Berufung und der Fall landete beim Landesarbeitsgericht Hamm.
Auch dort wurde die Kündigung nicht anerkannt, ebenso wenig wie der Auflösungsvertrag.
In die Urteilsbegründung floss mit ein, dass im betreffenden Betrieb auch Handy-Akkus aufgeladen und digitale Bilderrahmen ohne Konsequenzen betrieben wurden. Ebenso, dass nach 19jähriger Betriebszugehörigkeit der dem Arbeitgeber zugefügte Schaden von 1,8 Cent in keinem Verhältnis steht.
Den Auflösungsvertrag hatte der Arbeitgeber damit begründet, dass durch das Verhalten des Angestellten den Medien gegenüber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei.
Der Berliner Kurier berichtet, dass der 41jährige seine Tätigkeit wieder aufnehmen will und dass durch diese Verfahren insgesamt Anwalts- und Gerichtskosten von rund 10.000,– Euro entstanden sind.